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Elektronischer Heilberufeausweis (eHBA)

Der Gesetzgeber hat mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) die Nutzung der elektronischen Patientenakte, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und den Zugriff auf den Notfalldatensatz der elektronischen Gesundheitskarte geordnet.

Für die Nutzung dieser Teile der Telematikinfrastruktur ist der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) Voraussetzung. Nach bisheriger Festlegung ist ab dem
01.01.2021 auch von den Krankenhäusern der flächendeckende Zugriff auf die Daten mittels eHBA gefordert. Jeder Arzt im Krankenhaus ist verpflichtet, einen eHBA zu beantragen. Die Kosten für die notwendige elektronische Signatur liegen bei etwa 100 € pro Jahr. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erhält jedes Krankenhaus für jeden nachgewiesenen Heilberufeausweis eines Arztes 46,52 €. Dieser Betrag ist durch das Krankenhaus als Arbeitgeber an den Arzt, welcher den eHBA nachweist, auf Antrag weiterzuleiten. Die Beantragung des elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) erfolgt über die zuständige Landesärztekammer.

Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten Ihrer Ärztekammer (zum Beispiel Ärztekammer Nordrhein/Link 1), auf den Seiten der Bundesärztekammer
(Link 2) oder im Deutschen Ärzteblatt (Link 3).

Link 1: https://www.aekno.de/aerzte/elektronische-arztausweise/elektronischer-heilberufsausweis-hba
Link 2: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/telematiktelemedizin/earztausweis/
Link 3: https://www.aerzteblatt.de/archiv/214658/Elektronischer-Heilberufsausweis-Eintrittskarte-zur-Datenautobahn

S. Angenendt, Köln